Satzung
Satzung der Fördergemeinschaft
Botanischer Blindengarten Radeberg e.V.
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Fördergemeinschaft Botanischer Blindengarten Radeberg e.V.". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
(2) Er hat seinen Sitz in der Pillnitzer Straße 71, 01454 Radeberg.
§ 2
Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein fördert die Arbeit des Taubblindendienstes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) e. V. mit seinem Sitz in 01454 Radeberg, Pillnitzer Straße 71 und konzentriert sich dabei vorrangig auf die Arbeitsbereiche, die die Öffentlichkeitsarbeit und den Botanischen Blindengarten betreffen.
Darüber hinaus fördert er die Arbeit der Ruth Zacharias Stiftung Gemeinschaft
der Taubblinden mit ihrem Sitz in Radeberg, sofern sie den Botanischen
Blindengarten betrifft.
(2) Daraus ergeben sich für die Förderung unter anderem folgende Aufgaben:
a) zur Pflege und Erhaltung des Botanischen Blindengartens durch finanzielle Unterstützung und durch freiwillige Arbeitsleistungen der Mitglieder beizutragen,
b) die Bedeutung des Botanischen Blindengartens durch Feste, durch Informationstage, auf Märkten, in Zeitschriften und anderweitig bekannt zu machen,
c) fachspezifische Beratung bei der Gestaltung von Außenanlagen und Gärten für blinde, sehbehinderte und taubblinde Menschen zu geben,
d) fachspezifische Beratung bei der Gestaltung von Hausgärten blinder, sehbehinderter und taubblinder Menschen zu geben,
e) die Garten-Therapie-Bewegung zu unterstützen,
f) bei der Integration taubblinder und mehrfachbehinderter blinder Menschen in die Gesellschaft und in ihrem sozialen Umfeld mitzuwirken.
(3) Um eine optimale Förderung zu erreichen und abzustimmen, wird ein verantwortlicher
Mitarbeiter aus dem Botanischen Blindengarten zu Vorstandssitzungen mit
beratender Stimme hinzugezogen.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, die der Bestätigung durch den Vorstand bedarf.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch den Verlust der Rechtsfähigkeit juristischer Personen.
(4) Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Mitglied gilt auch als ausgetreten, wenn es zwei Jahre lang den Verein nicht mehr unterstützt und auch sonst nicht zu erkennen gegeben hat, dass es noch an der Vereinsarbeit interessiert ist.
(5) Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund - schuldhafte und grobe Verletzung der Interessen des Vereins -, ausschließen, nachdem er es vorher dazu gehört hat. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des mit Gründen versehenen Ausschlussbeschlusses Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung des Beschwerdeführers. Dessen Mitgliedsrechte ruhen bis dahin.
§ 4
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung kann in allen Vereinsangelegenheiten beschließen. Insbesondere obliegt ihr:
• den Vorstand zu wählen,
• nach ihrem Ermessen Richtlinien für die Vereinsarbeit zu geben,
• vom Vorstand für das jeweils letzte Geschäftsjahr einen Tätigkeitsbericht und einen geprüften Jahresabschluss entgegen zu nehmen,
• über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden,
• den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr endgültig zu verabschieden,
• den Mindestbetrag der jährlichen Zuwendung der Mitglieder festzulegen,
• über Satzungsänderungen mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder zu entscheiden,
• über die Auflösung des Vereins mit neun Zehntel der Stimmen der anwesenden Mitglieder zu entscheiden.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
(3) Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung einer vorläufigen Tagesordnung ein. Er kann die Frist zu einer Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bis auf zwei Wochen abkürzen.
Den Antrag eines Mitgliedes, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, hat er unverzüglich an die Mitglieder weiterzuleiten.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt zu Beginn die endgültige Tagesordnung. Ein Antrag, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, kann in sie nur aufgenommen werden, wenn er den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher angekündigt worden war. Das gilt als geschehen, wenn der Vorsitzende die Abschrift des Antrages zwei Wochen vorher abgesandt hat.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Ausnahme bildet die Auflösung des Vereins (siehe (1)).
(6) Über den Gang der Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern zuzusenden.
§ 5
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Vier Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ein Vorstandsmitglied wird vom Vorstand berufen.
(2) Die Personen nach Abs. 1 entscheiden unter sich, wer von ihnen die Aufgaben des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassenführers wahrnimmt.
(3) Der Vorstand bleibt für vier Jahre im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für den Rest seiner Amtszeit einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
(4) Der Vorstand erfüllt die ihm von der Satzung und von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben, trifft die für die laufende Geschäftsführung notwendigen Entscheidungen, beschließt den vorläufigen Haushaltsplan und bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er berät mindestens zweimal jährlich. Seine Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 6
Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende – im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende – führt die Geschäfte des Vereins und leitet die Sitzungen der Vereinsorgane sowie die sonstigen Vereinsveranstaltungen. Er ist an die Satzung und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 des BGB. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
§ 7
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Eine Änderung des Vereinszweckes ist immer nur so zulässig, dass Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit gewahrt bleiben.
(2) Der Verein strebt keinen Gewinn an. Alle seine Mittel stehen zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins zur Verfügung.
(3) Die Mitglieder haben keinen persönlichen Anteil am Vereinsvermögen. Sie erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 8
Finanzierung und Geschäftsjahr
(1) Die notwendigen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben werden aufgebracht durch:
- freiwillig festgelegte Zuwendungen der Mitglieder,
- Sammlungen und Beihilfen,
- Zuwendungen der Öffentlichen Hand und Dritter,
- Erlöse aus Vereinsaktivitäten,
- Erträge aus dem Vereinsvermögen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses wird vom Vorstand veranlasst und bestellt.
§ 9
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins geschieht gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung. Der Verein löst sich ferner auf, wenn seine Mitgliederzahl auf weniger als sieben Mitglieder sinkt.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Ruth Zacharias Stiftung Gemeinschaft der Taubblinden mit ihrem Sitz in 01454 Radeberg, die die Verwendung gemäß ihrem Satzungszweck regelt, der ausschließlich taubblinden Menschen zugutekommt.
Radeberg, den 07.05. 2022
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